Die Originalstatuten wurden 1902 erstellt
1. Statutenänderung war am 26.06.1986
2. Statutenänderung war am 11.06.1992
3. Statutenänderung war am 25.06. 2001
4. Statutenänderung war am 19.06. 2007
Rattenberg/Radfeld, am 15.02.2018 Statuten Rattenberg.docx
5. ÄNDERUNG der STATUTEN DES VEREINS "VILLA WIRBELWIND", PRIVATKINDERGARTEN
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Villa Wirbelwind, Privatkindergarten".
(2) Er hat seinen Sitz in 6240 Rattenberg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadtgemeinde Rattenberg und der Gemeinde Radfeld.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Führung eines Kindergartens, wobei die Vermittlung und Förderung von Fähigkeiten für Kinder im Vorschulalter auf pädagogischer Grundlage anzustreben ist.
(2) Der Verein übt seine Tätigkeit überparteilich aus.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen ua.
a) Schulungen b) Vorträge
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c) Gesellige Zusammenkünfte d) Diskussionsveranstaltungen e) Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen ua. aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Förderungen von Gemeinde(n) und Land c) Spenden d) Sammlungen, Vermächtnisse, Stiftungen e) Einnahmen aus Vermietungen f) Kindergartenbeiträge
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche (dauernde) Mitglieder sind:
1. Stadtgemeinde Rattenberg 2. Gemeinde Radfeld 3. Röm. – kath. Pfarrkirche Rattenberg
(3) Außerordentliche (wechselnde) Mitglieder sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche den Kindergarten besuchen. Bestehen gegen die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern Bedenken, so entscheidet darüber das Präsidium, wobei die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann.
(4) Ehrenmitglieder sind solche, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Vereinszweck erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.
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§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur jeweils zum Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Präsidium mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge oder, betreffend die außerordentlichen Mitglieder, der Kindergartenbeiträge, im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge oder, betreffend die außerordentlichen Mitglieder, der Kindergartenbeiträge, bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern, und den Delegierten der Erziehungsberechtigten zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(4) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleidet. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und, betreffend die außerordentlichen Mitglieder, der Kindergartenbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), das Präsidium (§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 8: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich jeweils bis 30. Juni statt.
(1) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung, b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz VereinsG) c) Verlangen eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) d) Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 10 Abs. 2, dritter Satz dieser Statuten) oder
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e) Beschluss eines gerichtlichen bestellten Kurators (§ 10 Abs. 2, letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax –Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium (Abs. 1 lit. a – c), einen Rechnungsprüfer (Abs. 1 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 1 lit. e).
(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Delegierten der Erziehungsberechtigten (§ 14 dieser Statuten). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.
(6) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder gegeben. Sollte die Versammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so findet 15 Minuten später eine neuerliche Generalversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten statt, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der/die Kassier/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
§ 9: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder und des Präsidiums und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Präsidiumsmitgliedern, Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Präsidiums; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und, betreffend die außerordentlichen Mitglieder, der Kindergartenbeiträge; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
§ 10: Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus fünf Personen, nämlich dem/der Präsident/in, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
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Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
(4) Das Präsidium wird vom/von der Präsident/in, bei Verhinderung vom/von der Kassier/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsident/in den Ausschlag.
(7) Das Präsidium führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Kassier/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglied in Kraft.
(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu
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richten. Der Rücktritt wird spätestens zwei Monate nach Einlagen der schriftlichen Rücktrittserklärung wirksam.
§ 11: Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a-c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Kassier/in, der/die Schriftführer/in und die zwei weiteren Präsidiumsmitglieder unterstützen den/die Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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(2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsident/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in und des Kassier/ der Kassierin bzw. bei deren Verhinderung eines der zwei weiteren Präsidiumsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung (§ 9 lit. d. dieser Statuten).
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
(5) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung bzw. des Präsidiums.
(6) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
(7) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und im Präsidium.
(8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in der Kassier/die Kassierin; ist auch diese/r verhindert, das an Jahren älteste sonstige Präsidiumsmitglied. Dieses tritt bei Verhinderung auch an die Stelle des Kassiers/der Kassierin bzw. des Schriftführers/der Schriftführerin .
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§ 13: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 10 dieser Statuten sinngemäß.
§ 14: Delegierte
(1) Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind gemäß § 4 Abs. 3 dieser Statuten die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche den vom Verein geführten Kindergarten besuchen. Die außerordentlichen Mitglieder unterteilen sich in solche, deren Kinder ihren Wohnsitz in der Stadtgemeinde Rattenberg haben und solche, deren Kinder ihren Wohnsitz in der Gemeinde Radfeld haben.
(2) Die außerordentlichen Mitglieder mit Kindern aus der Stadtgemeinde Rattenberg und die außerordentlichen Mitglieder mit Kindern aus der Gemeinde Radfeld wählen unter sich jeweils ein Mitglied aus, welches sodann Delegierte/n der Erziehungsberechtigten ist. Delegierte/r wird, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wahl erfolgt im Rahmen eigener Versammlungen der jeweiligen Erziehungsberechtigten oder in der Generalversammlung, und zwar unter Leitung des Präsidiums des Vereins sowie unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über die Generalversammlung (§ 8 Abs. 2 bis 8 dieser Statuten).
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(3) Die Funktionsperiode beträgt ein Jahr; eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Sollte die Wahl eines/r Delegierten der Erziehungsberechtigten aus den jeweiligen Gemeinden, bspw. mangels vorhandener Kandidaten, nicht zu Stande kommen, so vermindert sich für die betreffende Funktionsperiode gemäß oben Abs. 3 auch entsprechend die Anzahl der in der Generalversammlung stimmberechtigten Delegierten. Die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Person aus dem Kreis der außerordentlichen Mitglieder ist bei nicht zu Stande gekommener Wahl nicht statthaft.
Hingegen kann das Stimmrecht eines/r ordnungsgemäß gewählten Delegierten bei deren/dessen Verhinderung der Teilnahme an einer Generalversammlung einem anderen außerordentlichen Mitglied der betreffenden Gemeinde (nicht aber einem Mitglied der anderen Gemeinde) übertragen werden. Die betreffende Stimmrechtsvollmacht muss vom Bevollmächtigten bei sonstiger Unwirksamkeit der Stimmrechtsübertragung in der betreffenden Generalversammlung dem Präsidium im Original vorgelegt werden.
(5) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des/der Delegierten durch Enthebung durch die Versammlung der jeweiligen Erziehungsberechtigten (im Sinne § 9 lit. c dieser Statuten) und durch Rücktritt (im Sinne § 10 Abs. 10 dieser Statuten).
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern (ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder) zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
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durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Vereinsauflösung soll das Vermögen des Vereins einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Diese Organisation muss jedoch, insbesondere bedingt durch ihre Lage und Erreichbarkeit, gleichermaßen für die in Rattenberg wie auch für die in Radfeld wohnhaften Kinder nutz- und verfügbar sein.
(3) Sofern eine solche Organisation nicht bestehen sollte, soll das Vereinsvermögen in der Weise für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden, dass die Stadtgemeinde Rattenberg, die Gemeinde Radfeld und die röm. –kath. Pfarrkirche Rattenberg hinsichtlich je eines Drittels des Vermögens über die konkrete Verteilung bzw. Zuführung zu den vorgenannten Zwecken bestimmen bzw. verfügen.
(4) Die von der Stadtgemeinde Rattenberg, der Gemeinde Radfeld und der röm. –kath. Pfarrkirche Rattenberg an den Verein geleisteten (Geld-) Zuschüsse sind jedoch vor der Verteilung im Sinne des vorstehenden Absatzes an die betreffenden Zuschussleister zurückzuerstatten.
Gestaltung & Idee: innSite.tirol